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Satzung

Präambel
AlmResidency e.V. ist ein unabhängiger künstlerischer Produktions- und Präsentationsort, der als autonome Plattorm und transnatonales Netzwerk von Kunstakteur*innen für Kunstakteur*innen jenseitsder bestehenden Logiken von klassischen Institutionen und Marktstrukturen agiert und eigene Konzepte realisiert. Dabei ist uns größtmögliche Diversität hinsichtlich der Mitwirkenden wie auch der Projekte wichtig, wir lehnen jegliche Art und Form von Diskriminierung ab. Im Vordergrund steht der kollaborative und vernetzende Ansatz mit (inter-)nationalen Kunst- und Kulturakteur*innen, um einerseits neue Impulse für die bayerische Szene anzustoßen und andererseits die Sichtbarkeit dieser im Ausland zu steigern. Dabei setzen die Projekte auf das Prinzip nachhaltiger Dialoge und wachsender Gemeinschaften, um einen produktiven Ort der Begegnung und inklusive Strukturen zu ermöglichen, die die Kunstlandschaft des bayerischen Voralpenlandes kritisch wie konstruktiv beleben. Durch diese lebendige Vernetzung fördern die internationalen Projekte europäische Perspektiven und mobilisieren transnationale, künstlerische Synergien. Kernpunkt der Auseinandersetzung ist dabei immer die Beziehung vom Menschen zum natürlichen Umfeld als gesellschaftliche Basis. Das Hauptziel des Vereins ist die jährliche Durchführung der Künstler*innen-Residency. Dabei lädt die AlmResidency einmal jährlich durch online und internatonal Veröffentlichungen
(Social Media, E-Mail-Verteiler und Foren) ein, am “Open Call” teilzunehmen und sich zur Residency zu bewerben. Bis zu fünf Kunstschaffende werden daraufhin von einer wechselnden
Jury ausgewählt. Die Jury wird nach dem Auswahlprozess immer offengelegt. Die ausgewählten Residents dürfen zu einem vorab bes9mmten Zeitpunkt in die zwei Hütten “Jagaheisl” und
“Ochsenhütte” einziehen und dort für einen ebenfalls vorher festgelegten Zeitraum an einer Künstler*innen-Residency teilnehmen. Ziel ist die Förderung der Bildenden Kunst und künstlerischer Ausdrucksformen in den Bereichen Architektur, Malerei, Bildhauerei, Neue Medien, Film, Fotografie, Performance und Musik. Die lokale, überregionale und internationale Vernetzung, sowie des transkulturellen Austauschs in den genannten Feldern, werden durch eine Reihe künstlerischer Interventionen weiterentwickelt und in einer an die Residency anschließenden Ausstellung in München zum Ausdruck gebracht. Dabei ist der Austausch zwischen Interessierten von Land und Stadt, sowohl als auch die Möglichkeit einer künstlerischen Repräsentation der Residents das Hauptaugenmerk. Desweiteren soll der Verein sich nicht ausschließlich der Residency widmen. Weitere Kunst und Kulturprojekte zielen darauf ab, das bayrische Voralpenland überregional zu vernetzen und Interessierten die Umwelt näherzubringen. In Interven9onen, Workshops, Ausstellungen,
Führungen und anderen kulturellen Programmen sollen vor allem die Natur und die Auswirkungen des menschlichen Wirkens auf selbige im Mittelpunkt stehen. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie öffentlichen Förderungen. Weiterführende Veranstaltungen (Workshops, Interven9onen, Führungen etc. siehe oben) werden zu Selbstkosten umgesetzt.
SATZUNG
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
• Der Verein führt den Namen AlmResidency e. V.
• Er hat seinen Sitz in Waakirchen und ist in dem Vereinsregister des Amtsgericht München eingetragen. 
• Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§2 (Zweck und Ziele)
• Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschafliche Zwecke, sondern unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
• Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokra9schen Grundsätzen geführt.
• Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im bayerischen Voralpenland, München sowie internatonal.
• Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Konzipierung, Organisation und Realisierung eigener und anderer, öffentlicher und publikumswirksamer, künstlerischer und kultureller
Projekte in Zusammenarbeit mit lokalen und (inter-)nationalen Kunstakteur*innen, durch die Beteiligung an Ausschreibungen zu Kunst und Kultur sowie durch partizipative Austausch- und
Kooperationsvorhaben mit anderen (inter-)nationalen Trägerorganisationen von Kunst und Kultur.
Insbesondere fördert der Verein die Produktion, Präsentation und die Vermittlung zeitgenössischer Künste in Form von:
• Künstler*innen-Residenzen
• Publikationen (analog, digital)
• Digitaler Vermittlung und Repräsentation der teilnehmenden Residents auf Website (almresidency.com) und Instagram
• Schaffung und Betrieb eines Vereinsheimes zur Realisierung der Zwecke des Vereins
• Lokale und (inter-)nationale Kulturarbeit
• Vorträge, Filmvorführungen und Musikdarbietungen
• Workshops und Seminare
• Pflege einer Kunstsammlung*³
• Förderung junger Kunst und Künstler*innen sowie Kulturschaffender
*Bereitstellung von Räumlichkeiten für künstlerische Aktivitäten Dritter in analoger Form.
§ 3 (Selbstlose Tätigkeit)
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschatliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3.1 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstgten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Siehe auch §16.
§ 4 (Mitgliedschaft)
Der Verein hat aktive, passive fördernde und korporative Mitglieder.
• Jede natürliche Person kann aktives Mitglied werden. Aktive Mitglieder nehmen aktiv teil und haben Anwesenheits-, Stmm- und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Eine
Antragsteller*in wird aktives Mitglied, wenn der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang widerspricht. Jugendliche können nur mit Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
• Jede natürliche oder juristische Person kann passives Mitglied werden. Diese Form der Mitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kein aktves
Wahlrecht. Eine Antragsteller*in wird passives Mitglied, wenn der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang widerspricht. Jugendliche können
nur mit Zustmmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
• Korporative Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die den unter § 2 genannten Vereinszweck unterstützen.
Diese sind über ihre Vereinigung Mitglieder und üben ihre satzungsmäßigen Mitgliedsrechte durch ihre Vereinigung aus. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn alle 3 Fälle erfüllt sind:
• ein Aufnahmeantrag in schriftlicher Form als Brief oder Schreiben, oder auch in elektronischer Form z.B. einem Vertrag, einer E-Mail oder ähnlichem ausgefüllt vorliegt. (1)
• der Mitgliedsbeitrag geleistet wurde. (2)
• der Antrag entweder persönlich durch den Vorstand, stellvertretend von einem Computerprogramm oder Netzwerk (Software) eine positive Bearbeitung und Bestätigung
erhalten hat. (3)
Die Mitgliedschaft beginnt für alle zukünftigen Mitglieder mit der Bestätigung
• am nächstfolgenden Monatsersten
• einem einzigartgen Mitgliedsnachweis in analoger oder digitaler Form
Zusammen zeichnen beiden Formulare die vollständige Mitgliedschaft aus.
• Weitere Arten und Rechte der Mitgliedschaft werden in der Mitglieds- und Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung bes9mmt.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgül9g entscheidet.
§ 4.1 (Ehrenmitgliedschaft)
Fördernde Mitglieder, Korporative Mitglieder und jede andere natürliche oder juristische Person, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte und die sich um die Förderung der Kunst und Kultur im Allgemeinen oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern durch eine Mehrheit während der
Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
• Die Mitgliedschaft endet durch Austrch, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
• Der Austrich erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese darf auch per E-Mail oder in elektronischer Form erfolgen.
• Die Austrichserklärung muss unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
• Die Kündigung ist wirksam bis zum Ende des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt. Im Kündigungsjahr bleiben für das Mitglied alle Rechte und Pflichten bestehen.
• Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied (per Einschreiben mit Rückschein)
zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das
Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss
§ 6 (Beitrag)
• Aktve, passive, korporative und fördernde Mitglieder des Vereins entrichten jährlich einen Beitrag, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dieser ist zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. vom Tage des Eintrittes an fällig.
• Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt (gemäß der Vereinsgründung) jährlich 50,00 €, für Künstler*innen, Schüler*innen,
Studierende, Rentner*innen (ab 65 Jahren) und Erwerbslose 25,00 €, für juristische Personen 150,00 €. Ein Mitglied kann zusätzlich zu der ordentlichen Mitgliedschaft durch eine jährliche
Spende ab 250,00 € Fördermitglied werden. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
• Der Mitgliedsbeitrag kann per Banküberweisung in Euro bezahlt werden.
• Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
• die erhobene Umlage wird durch den Kernvorstand entschieden und an dem Kassier zur Umsetzung aufgetragen
Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtende Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
§ 7 (Finanzierung und Mittelverwendung)
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
• Geld- und Sachspenden
• Öffentliche Zuschüsse
• Sonstige Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mi`eln des Vereins.
§ 8 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Kernvorstand
• der Beirat, sofern ein solcher gebildet worden ist.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung (MV) ist zuständig für
• die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts
• die Wahl und Abwahl des Kernvorstands
• die Entlastung des Kernvorstands
• die Festlegung des Jahresbeitrags
• die Wahl des/der Kassierer*in
• den Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des Kernvorstands
• Satzungsänderungen (6)
• die Wahl von Ehrenmitgliedern
• Vorschläge an den Kernvorstand
• Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Kernvorstands. (9)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zutritt zur Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder, die sich durch eine gültige Mitgliedskarte ausweisen
können. Zu jeder ordentlichen MV werden sämtliche Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per E-Mail oder elektronischer
Benachrichtigung eingeladen.
• Die Anwesenheit ist auch digital möglich.
• Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der in der MV anwesenden Mitglieder geändert oder ergänzt werden.
• Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Punkt 6 und 9 mit Zweidrttelmehrheit.
• Das Stmmrecht ist persönlich oder stellvertretend durch ein bevollmächtigtes Mitglied auszuüben.
• Wird eine Satzungsänderung durch eine MV beschlossen, bei der weniger als 20% der
Mitglieder anwesend sind, so bedarf die Satzungsänderung der Zustmmung des Kernvorstands.
§ 10 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
• Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen unter der Wahrung einer Ladefrist von 14 Tagen. Im Übrigen gilt § 9.
Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Vorstand
• Der Vorstand besteht aus den sieben Gründungsmitgliedern des Vereins.
• Alle Sieben Gründungsmitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten und handeln jeweils im eigenen und gemeinsamen Interesse zum Wohle des Vereins.
Der Vorstand
• im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern
(Kernvorstand).
Jeweils ein Mitglied des Kernvorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Die GeschäSsordnung und eventuelle
Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.
• besteht außerdem aus weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (erweiterter Vorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der
Mitglieder des erweiterten Vorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand in der GeschäSsordnung. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Geschäftsordnung innerhalb des Vereins übertragen sind.
• Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
• Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Kernvorstand eigenständig und flexibel je nach Situaton und aktueller Aufgabenstellung
• Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
• Die Wiederwahl ist zulässig.
• Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
• Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
• Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 12 (Aufgaben des Vorstands)
Der Vorstand leitet die künstlerische Arbeit und geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins und nach Maßgabe dieser Satzung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
• Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stmmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft und
leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands.
• Der/Die Schrifführer/in fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das vom/von der Vorsitzenden unterschrieben und in der GeschäSsstelle zur
Einsichtnahme ausgelegt wird.
• Der Vorstand kann Mitarbeiter*innen einstellen und kündigen. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tä9gkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten.
§ 13 (Das/Die geschäfsführende/n Vorstandsmitglied/er)
Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen Vorstandsmitglieder zu geschäSsführenden Vorstandsmitgliedern wählen und abwählen. Das gleiche gilt für seine/ihre Stellvertreter*innen.
• Sie haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und das künstlerische Programm zu gestalten. Zur Durchführung dieser Aufgaben sind sie im
Rahmen des vom Vorstand aufgestellten Jahresbudgets in ihren Entscheidungen frei.
• Der Vorstand kann – zur Unterstützung oder Ersetzung der geschäSsführenden Vorstandsmitglieder – mit Zweidrittelmehrheit auch einen nicht dem Vorstand
angehörenden Geschäftsführer*in bestellen bzw. abberufen.
§ 14 (Der Beirat)
Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen.
Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als beratendes Gremium bei der Vereinsführung.
• Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand
• Der Beirat setzt sich aus 2- 7 Personen zusammen. Diese müssen nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.
• Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils drei Jahre gewählt.
• Gewählt sind die Personen mit der höchsten Stmmenzahl, die mindestens die einfache Mehrheit erreicht haben. Beschlüsse des Beirats haben empfehlende Wirkung. Ein Stimmrecht
des Beirats ist damit nicht verbunden.
• Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine/n Sprecher*in. Der/Die Sprecher*in des Beirats wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und nimmt mit beratender S9mme an ihnen teil.
• Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Da die Arbeitsfähigkeit des Gremiums Vorrang gegenüber seiner darüber hinaus repräsentativen Funktion haben sollte, zeichnen sich alle
Beiratsmitglieder durch eine besondere Erfahrung und eine große Verbundenheit mit der AlmResidency e. V. aus.
§ 15 (Vergütungen für die Vereinstä9gkeit)
• Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
• Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
• Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 16 (Auflösung des Vereins)
• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dri`eln
bei mindestens 70 % anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
• Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juris9sche Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die. Förderung der Kunst und Kultur im öffentlichen Interesse zu Zwecken i.S.v. § 52 AO zu
verwenden hat.
• Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 17 (Fördermittel und Vermögensbildung)
• Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein geeignete Fördermi`el beantragen sowie die Trägerschaft und den Betrieb von einer gUG, die dem Zweck des Vereins dienen wird,
anstreben. Hierfür wird der Verein versuchen, im Rahmen die gesetzlich zulässigen Rücklagen zu bilden.
• Im Falle einer beachtlichen Spende sieht sich der Verein, sofern der Spender ausdrücklich der Anlage in Akten zustimmt, dazu veranlasst das gespendete Vermögen sicher und mit geringem Risiko zu investieren, um einer Inflation des Vereinsvermögens vorzubeugen und somit im Sinne der Vereinsmitglieder zu handeln. Zudem behält sich der Verein vor, Überschüsse zur Vermögensbildung zu nutzen, solange sie nicht mehr als 30% des Vereinsvermögens ausmachen.
§ 18 (Geltung)
Die Satzung wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 21.01.2024 sowie die Wiederaufnahme der Gründung vom 14.09.2024 (angepasste Satzung wurde angenommen) sowie die anschließend durch den Vorsitzenden veranlasste Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

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